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  Treppenzulassung

 

 

Auf die Standsicherheit kommt es an - Treppen ohne Zulassung kommen teuer
 

 

Als wichtiges Gebäudeteil unterliegen Treppen besonderen rechtlichen Anforderungen nicht nur im Bezug auf Ihre Funktion als Flucht- und Rettungsweg, sondern vor allem hinsichtlich der Verkehrs- und Standsicherheit. Deshalb bedürfen sie unabhängig von Gebäudeart und Konstruktion eines Nachweises der in Art 13 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) für alle Teile einer baulichen Anlage geforderten Standsicherheit. Nur bei sogenannten„handwerklichen Holztreppen“ und nur sofern diese in Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen eingebaut werden, gilt dieser Nachweis schon bei Einhaltung des Regelwerkes „Handwerkliche Holztreppen“ automatisch als erbracht. Bei sonstigen Konstruktionstypen und auch bei handwerklichen Holztreppen in allen anderen Gebäuden muss dieser Nachweis auf andere Weise vorliegen.

 


Diese Anforderungen gelten nicht nur in Bayern, sondern auch nach den landesrechtlichen Vorschriften anderer Bundesländer, insbesondere den Landesbauordnungen (LBO). Auch der Geschäftsführer des Deutschen Holz Treppen Instituts e.V. (DHTI), Rechtsanwalt Michael Peter kennt die Problematik, die er wie folgt zusammenfasst:

 


Ein ständiges Problem für Holztreppenbauer ist die Einordnung verschiedener Treppentypen als ingenieurmäßige Konstruktion, für die gemäß den einzelnen Landesbauordnungen keine allgemein anerkannte Regel der Technik oder eine sonstige allgemeine technische Baubestimmung existiert. Nach öffentlichem Baurecht bedeutet dies, dass eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, erteilt durch das DIBt (Deutsche Institut für Bautechnik) als gemeinsamer Stelle aller obersten deutschen Bauaufsichtbehörden, oder eine Zustimmung im Einzelfall vorliegen muss. Beispiele für solche Treppentypen sind etwa die Bolzentreppe, die handlaufgetragene Treppe, aber auch die Spindel- oder Faltwerktreppe. Diese Treppen werden häufig angeboten, ohne dass die Konstruktionen zugelassen sind – nach Schätzung des DHTI gut ein Drittel aller in Deutschland eingebauten Holztreppen! Welche rechtliche Bedeutung hat das Fehlen der bauaufsichtlichen Zulassung? Ist dies schon allein ein Sachmangel?

 

 

Die Frage erscheint zunächst akademischer Natur zu sein, aber in der Realität wird der betroffene Kunde einfach die Vorlage der Zulassung fordern und bis dahin die Abnahme verweigern, oder er wird die Abnahme nur unter entsprechendem Vorbehalt erklären. Wenn die Zulassung dann nicht nachgereicht werden kann, dann muss der Handwerker entweder eine Zustimmung im Einzelfall erlangen oder, was auf das gleiche herauskommt, durch einen Belastungsversuch und ein darauf basierendes Gutachten die Zweifel an der Standfestigkeit zerstreuen. Denn der Kunde wird argumentieren, dass letztlich die Treppe selbst mangelhaft, weil nicht standsicher ist! Wenn sich diese Mangelbehauptung bestätigt, hat der Handwerker natürlich auch die Kosten des Gutachtens und des Belastungsversuchs zu tragen.

 

 

Was aber, wenn sich die Treppe als standsicher herausstellt? Dann muss er die Kosten ebenfalls tragen: Den theoretischen Nachweis der Standfestigkeit hätte er ja laut LBO ohnehin besitzen müssen. Für eine Selbstverständlichkeit kann er aber keine besonderezusätzliche Vergütung verlangen. Es liegt insofern keine besondere Leistung, die zusätzlich zu vergüten wäre, vor: Die Ziffer 4.2.8. und 4.2.9. der DIN 18334, der allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Zimmerer- und Holzbauarbeiten, die bzgl. Holztreppen einschlägig ist und wonach statische Berechnungen für das Bauwerk oder Probebelastungen gesondert zu vergüten sind, greifen hier gerade nicht. Vielmehr kann allenfalls die allgemeine technische Vertragsbedingung, die VOB/C DIN 18299 herangezogen werden, wonach gemäß Ziffer 2.3.3 Bauteile, die nach einer deutschen behördlichen Vorschrift einer Zulassung bedürfen, auch tatsächlich amtlich zugelassen sein müssen. Hier verzahnen sich öffentliches und privates Recht.

 

 

Auch wettbewerbsrechtlich sind Herstellung und Vertrieb von Holztreppen ungeregelter Bauart ohne Zulassung eine böse Falle. Hier hat ein Zulassungsinhaber einen Unterlassungsanspruch, wonach die betreffenden Holztreppenkonstruktionen von unlauteren Konkurrenten weder vertrieben, noch eingebaut, noch mit der Darstellung solcher Treppen etwa im Internet geworben werden darf, solange die Treppen nicht einer bestimmten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nach Landesbauordnung entsprechen. Dabei ist es allerdings nicht nötig, dass der Hersteller selbst der konkrete Inhaber einer auf ihn lautenden Zulassung ist, vielmehr genügt auch ein Nachbau im Lizenzverfahren oder der nachweisliche Vertrieb von Holztreppen eines Zulassungsinhabers.

 

 

 

 

Quelle: www.tsh-system.de/.../Presse%20Artikel%20Treppenzulassung.pdf