Aktion "Sicherheit auf Treppen": Mithaftung des Versicherten! § 16 der BGV A1 Allgemeine Vorschriften stellt fest: Stellt ein Versicherter fest, dass eine Einrichtung im Hinblick auf die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren nicht einwandfrei ist, so hat er diesen Mangel unverzüglich zu beseitigen. Gehört dies nicht zu seiner Arbeitsaufgabe oder verfügt er nicht über Sachkunde, so hat er den Mangel dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden. Gerade im Hinblick auf die Kampagne "Sicherer Auftritt" der Berufsgenossenschaften sind Meldungen bei Sicherheitsmängel an Treppen unverzüglich zu melden. Wer den erkannten Mangel - an Treppen z.B. fehlende beidseitige Handläufe, glatte Stufen, ungenügende Beleuchtung usw. - nicht anzeigt, macht sich mithaftbar! |