Treppen und Geländer und Handlauf und Sicherheit und Brüstungshöhe und entsprechende DIN Normen Bei der Klausur am 2.8.03 mit Juristen und Sicherheits-Ingenieuren wurde klar, dass es erhebliche Begriffs-Defizite bei Geländern, Handläufen, Brüstungshöhen und Sicherheitsnormen gibt. Während die Brüstungen und Geländer auf der Treppen-Innenseite bei mind. 90 cm festgelegt sind, in verschiedenen Bundesländern auf 1,0 m, in Arbeitsstätten, Schulen und Kindergärten grundsätzlich auf mind. 1,0 m, bei über 12 m Absturzhöhe mind. 1,1 m sind Handläufe jedoch auf 85 bzw. 90 cm anzubringen. Das bedeutet, dass die Absturzsicherung getrennt vom barrierefreien Handlauf, der mit seiner Oberkante 85 cm über der Stufenvorderkante liegen muss, angeordnet wird; nur so werden Barrierefreiheit und bauordnungsrechtliche Anforderung erfüllt. Der innere Handlauf am Treppenauge darf nicht unterbrochen sein. |